Allgemeine Geschäftsbedingungen der PCL Concept GmbH Talstraße 56, 66119 Saarbrücken

1. Anwendungsbereich, Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der PCL Concept erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die PCL Concept mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn PCL Concept ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn PCL Concept auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Leistungen von PCL Concept / Mitwirkung des Kunden

(1) PCL Concept erbringt für Immobilienmakler und Unternehmen aus der Immobilienbranche individuelle Agenturdienstleistungen im Bereich des Online-Marketings und/ oder Coaching/ Trainingsbereichs, je nach Hauptvertragsvereinbarung. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet PCL Concept dem Kunden nicht die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs.

(2) PCL Concept weist darauf hin, dass Algorithmen von Werbeplattformen wie Facebook, Instagram und Google geheim sind und der permanenten Weiterentwicklung / Änderung unterliegen. Sofern Kundenanfragen / Leads für den Kunden generiert werden sollten, wird keine konkrete Beschaffenheit der Kundenanfragen / Leads zugesagt.

(3) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen steht vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von PCL Concept zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch PCL Concept, bleibt der Vergütungsanspruch von PCL Concept unberührt.

(4) Der Kunde hat gegenüber PCL Concept auf erstes Anfordern die für die Erreichung des Vertragszwecks notwendigen Mitwirkungshandlungen unverzüglich zu erbringen. Etwaige Verzögerungen gehen zu lasten des Kunden und berühren den Vergütungsanspruch von PCL Concept nicht.

(5) Der Kunde ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbetexte und gesetzlicher Informationspflichten (zB. Datenschutzerklärung, Impressum) selbst verantwortlich und hat gegebenenfalls im Vorhinein eine Überprüfung durch einen Rechtsbeistand zu veranlassen.

(6) Dem Kunden ist bewusst, dass Anbieter wie Facebook und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist PCL Concept nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von PCL Concept bleibt in diesen Fällen unberührt.

(7) In Bezug auf die von PCL Concept zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht PCL Concept in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

(8) Die höchstpersönliche Leistungserbringung wird nicht geschuldet. PCL Concept ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen. 

(9) Die vereinbarte Vergütung von PCL Concept enthält kein Budget für etwaige Werbekampagnen. Der Kunde hat dieses Budget separat zur Verfügung zu stellen. 

(10) Sofern PCL Concept im Rahmen der Kundenbeziehung Domains / Landeseiten / Webseiten zur Verfügung stellt, erfolgt deren Überlassung an den Kunden vorbehaltlich anderslautender Individualabrede ausschließlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Eine Überlassung zur Verfügung gestellter Domains / Landeseiten / Webseiten über die Vertragslaufzeit hinaus gilt im Zweifel als nicht vereinbart.

3. Zustandekommen von Verträgen

(1) Der Vertragsschluss zwischen PCL Concept und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. 

(2) Der Kunde erhält auf Wunsch von PCL Concept eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

4. Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Die Leistungen von PCL Concept unterliegen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise und schwerpunktmäßig dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10. 

(2) PCL Concept kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen. 

(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen. 

(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. PCL Concept kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber PCL Concept nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und PCL Concept überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden. 

(5) Soweit bei der Funktionsprüfung wieder Erwarten erhebliche Mängel festgestellt werden sollten, ist PCL Concept verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. 

(6) PCL Concept ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen. 

(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird PCL Concept dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen. 

(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von PCL Concept gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von Abnahme hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt. 

(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung. 

5. Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von PCL Concept angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 

(2) Die Bezahlung der Leistungen von PCL Concept erfolgt sofort nach Vertragsabschluss. Die Vergütung der Dienste von PCL Concept ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von PCL Concept ist anders lautend. Eine PCL Concept erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung. Überweisung des Kunden sind auf Anfrage möglich.

(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde PCL Concept nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dafür ist das im Anhang zu diesen AGB befindliche Muster zu benutzen. 

(4) PCL Concept stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen). 

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an PCL Concept zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen. Davon unabhängig ist eine Bearbeitungsgebühr von 25€ plus MwSt. an PCL Concept je Fall zu entrichten. 

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei. 

6. Kündigung, Laufzeit

(1) Der Vertrag hat die die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. 

(2) Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage zum Laufzeitende. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs. Sollte die Kündigung nicht fristwahrend der jeweils anderen Partei zugehen, verlängert sich der Vertrag jeweils um die abgeschlossene Laufzeit zu gleich bleibenden Bedingungen. 

(3) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen. 

(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

7. Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch PCL Concept beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei PCL Concept eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei PCL Concept vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind. 

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält PCL Concept sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.  

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber PCL Concept in Verzug, ist PCL Concept berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. PCL Concept wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.

8. Erfüllung

(1) PCL Concept wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. PCL Concept ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass PCL Concept bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird PCL Concept innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen. 

(3) Ist PCL Concept gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von PCL Concept unberührt. 

9. Verhalten und Rücksichtnahme

Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber PCL Concept zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

10. Schutzrechte Dritter

Der Kunde gewährleistet, dass PCL Concept überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt PCL Concept insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

11. Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von PCL Concept erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von PCL Concept für den Kunden erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages. 

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die PCL nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat. 

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an PCL Concept über. 

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

12. Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von der PCL Concept anderweitig eingeräumt. 

13. Haftung

(1) PCL Concept haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PCL Concept nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet PCL Concept nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie. 

14. Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von PCL Concept maßgebend. 

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von PCL Concept , derzeit Saarbrücken. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von PCL Concept.