Allgemeine Geschäftsbedingungen der PCL Concept GmbH Talstraße 56, 66119 Saarbrücken
1. Anwendungsbereich, Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der PCL Concept erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die PCL Concept mit ihren
Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder
Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn PCL Concept
ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn PCL Concept auf ein Schreiben oder
eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf
solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Die Dienstleistungen und Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer
im Sinne des § 14 BGB und an Kaufleute (HGB).
2. Leistungen von PCL Concept / Mitwirkung des Kunden
(1) PCL Concept erbringt für Immobilienmakler und Unternehmen aus der Immobilienbranche individuelle
Agenturdienstleistungen im Bereich des Online-Marketings und/ oder Unternehmensberatung. Im
Rahmen von Live-Calls erfolgt eine bedarfsorientierte Beratung zu den konkreten Bedürfnissen des
Kunden bezüglich der Strukturierung des Maklerbüros. Die PCL Concept berät die Kunden hinsichtlich der
gewinnorientierten Ausgestaltung des Unternehmens. Ziel des Beratungsvertrages ist die wachstums-
und umsatzorientierte Planung und Vermarktung des Unternehmens des Kunden sowie die Entwicklung
einer damit korrespondierenden unternehmerischen Strategie.
(2)Der Kunde ist für die Umsetzung der Beratung selbst verantwortlich. Die PCL Concept kontrolliert die
Umsetzung nicht.
(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet PCL Concept dem Kunden nicht
die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs.
(2) PCL Concept weist darauf hin, dass Algorithmen von Werbeplattformen wie Facebook, Instagram und
Google geheim sind und der permanenten Weiterentwicklung / Änderung unterliegen. Sofern
Kundenanfragen / Leads für den Kunden generiert werden sollten, wird keine konkrete Beschaffenheit der
Kundenanfragen / Leads zugesagt.
(4) Der Auftraggeber ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Werbeanzeigen,
Internetauftritte, Impressum, Datenschutzerklärungen, etc.) ausschließlich selbst verantwortlich.
Werbeplattformen wie Google oder Meta sind jederzeit dazu berechtigt, Werbekampagnen ohne Nennung
von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist PCL Concept nicht verantwortlich.
(5) In Bezug auf die von PCL Concept zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht
PCL Concept in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(6) Die vereinbarte Vergütung von PCL Concept enthält kein Budget für etwaige Werbekampagnen. Der
Kunde hat dieses Budget separat zur Verfügung zu stellen.
(7) Sofern PCL Concept im Rahmen der Kundenbeziehung Domains / Landeseiten / Webseiten zur
Verfügung stellt, erfolgt deren Überlassung an den Kunden vorbehaltlich anderslautender
Individualabrede ausschließlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Eine Überlassung zur Verfügung
gestellter Domains / Landeseiten / Webseiten über die Vertragslaufzeit hinaus gilt im Zweifel als nicht
vereinbart.
3. Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsschluss zwischen PCL Concept und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in
Textform erfolgen.
(2) Der Kunde erhält auf Wunsch von PCL Concept eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den
Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.
4. Mitwirkungshandlung und Zulieferungspflicht
Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes
Anfordern der PCL Concept zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert
damit die Leistungserbringung durch PCL Concept, bleibt der Vergütungsanspruch der PCL Concept
unberührt.
5. Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von PCL Concept angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten
Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Bezahlung der Leistungen von PCL Concept erfolgt, soweit schriftlich nicht anders vereinbart,
sofort nach Vertragsabschluss. Die Vergütung der Dienste von PCL Concept ist grundsätzlich bei
Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot/der Vertragstext von PCL Concept ist anders
lautend. Eine PCL Concept erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere
Geschäftsverbindung. Überweisung des Kunden sind auf Anfrage möglich.
(3) Sofern mit der Auftragnehmerin als Bezahlart Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde der
Auftragnehmerin ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Es ist folgendes Muster vom Kunden zu
benutzen:
PCL Concept GmbH Talstraße 56, 66119 Saarbrücken und deren Erfüllungsgehilfen werden ermächtigt,
wiederkehrende, fällige Zahlungen von meinem Konto:
IBAN: ………………………………………………………..(bitte eintragen)
mittels SEPA-Basislastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von PCL Concept
GmbH Talstraße 56, 66119 Saarbrücken und deren Erfüllungsgehilfen auf mein Konto gezogenen
Lastschriften einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die
Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten
Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren.
Vorname und Name des Kontoinhabers
Straße und Hausnummer des Kontoinhabers
Postleitzahl und Ort
Kreditinstitut (Name und BIC)
IBAN:
Ort, Datum
Unterschrift des Kontoinhabers
(4) PCL Concept stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung
aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(5) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere
Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für
die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
6. Kündigung, Laufzeit
(1) Der Vertrag hat die schriftlich zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit, und verlängert sich
automatisch sofern er nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit
gekündigt wird.
(2) Die vorzeitige Kündigung (insbesondere §§ 621, 627 BGB) ist ausgeschlossen. Das beiderseitige
Recht zur vorzeitigen außerordentlichen – auch fristlosen – Kündigung, bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs. Sollte
die Kündigung nicht fristwahrend der jeweils anderen Partei zugehen, verlängert sich der Vertrag jeweils
um die abgeschlossene Laufzeit zu gleich bleibenden Bedingungen.
(4) Ist die der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält die PCL Concept sich vor, weitere Leistungen
bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(5) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber PCL
Concept in Verzug, ist PCL Concept berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die
Leistungen einzustellen. PCL Concept wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen
Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.
7. Verzug
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch PCL Concept beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag
bei PCL Concept eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen
Daten bei PCL Concept vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen
komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält PCL Concept sich vor, weitere Leistungen bis
zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können
und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen
nach Rückbuchung an die PCL Concept zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten
Kosten zu übernehmen. Davon unabhängig ist eine Bearbeitungsgebühr von 25€ plus MwSt. an die PCL
Concept je Fall zu entrichten.
8. Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen von PCL Concept unterliegen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine
vereinbarte Leistung ausnahmsweise und schwerpunktmäßig dem Werkvertragsrecht unterfällt und
damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.
(2) PCL Concept kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der
Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine
Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die
Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten
Anforderungen erfüllen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. PCL
Concept kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern.
Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber PCL Concept nicht schriftlich
erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom
Kunden angefertigt und PCL Concept überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(5) Soweit bei der Funktionsprüfung wider Erwarten erhebliche Mängel festgestellt werden sollten, ist PCL
Concept verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.
(6) PCL Concept ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer
angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende
Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer
Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes
vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer
öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des
anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das
Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird PCL Concept dem Kunden die insoweit
entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von PCL Concept gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde
sich auf Aufforderung von Abnahme hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7
Werktagen schriftlich erklärt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für
die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche
Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von
Teilen der Vergütung.
9. Erfüllung
(1) PCL Concept wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt
durchführen. PCL Concept ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Dem Kunden ist bewusst, dass PCL Concept bis auf anderslautende und explizit schriftliche
Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf
Anforderung des Kunden wird PCL Concept innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im
Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.
(3) Ist PCL Concept gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die
Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von PCL Concept
unberührt.
10. Verhalten und Rücksichtnahme
Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber PCL Concept zu
gewährleisten. Die PCL Concept behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße
beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es
durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen
und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige
zu bringen.
11. Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von PCL Concept erstellten und zur
Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des
zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von PCL Concept
für den Kunden erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im
Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien,
Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware
einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder
in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden
Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die PCL nach dem Hauptvertrag
zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich
anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an PCL Concept
über.
(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird
ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
12. Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht weder von Gesetzes wegen noch wird
ein solches von der PCL Concept anderweitig eingeräumt.
13. Haftung
Die Auftraggeberin gewährleistet, überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter
sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Die
Auftraggeberin stellt die Auftragnehmerin insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
Die Auftragnehmerin haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
In diesen Grenzen haftet die Auftragnehmerin nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für
Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei
regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
14. Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von PCL
Concept, derzeit Saarbrücken. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von PCL
Concept.
AGB Stand: 08.07.2026 © Vervielfältigung verboten